Amtliche Verteidigung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gegen den (sie betreffenden) Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Das Urteil der Vorinstanz kann mit Berufung angefochten werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Folglich ist vorliegend die Berufung das zulässige Rechtsmittel, mit welchem der Berufungskläger den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz anfechten kann. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht einzig die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; Bähler, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 StPO N 1 f.). 2.2 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 22. August 2025 das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer II./5) angefochten. Demzufolge sind die Dispositivziffern II./1-4 unangefochten geblieben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend festzustellen ist.
E. 3 Der Berufungskläger stellte mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 für seine Bemühungen zur Verteidigung von A._____ (fortan: Beschuldigter) im Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 18. Juli 2024 eine Entschädigung von Fr. 6'484.20 in Rechnung (29,03 Std. zu je Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 198.80 und MWST von Fr. 475.40).
E. 3.1 Im angefochtenen Urteil vom 18. Juli 2024 kürzte die Vorinstanz die geltend gemachte Entschädigung des Berufungsklägers auf Fr. 2'842.50. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschuldigten habe angesichts der zu Beginn des Verfahrens drohenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie der Landesverweisung ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen. Da der Beschuldigte jedoch auf Aufforderung der Verfahrensleitung vor der ersten Einvernahme selbst einen Wahlverteidiger bestimmt habe, habe für sie kein Anlass bestanden, eine amtliche Verteidigung einzusetzen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 habe der Berufungskläger die Verfahrensleitung um rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten per 24. November 2022 ersucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehrmeinung von Ruckstuhl (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 132 N 7) reiche die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung nur auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitere Rückwirkung komme nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung angefallen seien und hätten erbracht werden müssen. Derartige Bemühungen seien hier nicht auszumachen. Es wäre dem Beschuldigten bzw. seinem Wahlverteidiger ohne Weiteres möglich gewesen, gleichzeitig mit der Anzeige der Wahlverteidigung am 5. Dezember 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung zu stellen. Der Umstand, dass der mitbeschuldigten Ehefrau die amtliche Verteidigung zu Beginn des Verfahrens gewährt worden sei, vermöge nach dem Gesagten keine rückwirkende Bewilligung zu rechtfertigen; dasselbe gelte für die angeführte Bedürftigkeit des Beschuldigten, zumal der Berufungskläger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst mit Eingabe vom 19. Juni 2024 dargelegt habe. Infolgedessen sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab Gesucheinreichung, d.h. ab dem 16. Juli 2024, unter Beiordnung des Berufungsklägers als amtlicher Verteidiger zu gewähren. Entsprechend der eingereichten Honorarnote sei dem Berufungskläger eine Entschädigung von Fr. 2'842.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für eine Entschädigung der vor dem 16. Juli 2024 erbrachten Bemühungen fehle es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
E. 3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2025 im Wesentlichen ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine amtliche Verteidigung im Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ohne Gesuch der beschuldigten Person und ohne Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit nur dann einzusetzen sei, wenn im Fall einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung (mehr) bestehe, vermöge nicht zu überzeugen. Unabhängig vom Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung sei nämlich nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich der Bedürftigkeit, gegeben seien. Ausserdem treffe die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine Mitwirkungspflicht; vielmehr obliege es der Staatsanwaltschaft, diese von Amtes wegen abzuklären. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Schreiben vom 22. November 2022 lediglich dazu aufgefordert habe, angesichts des Bestehens eines Falls notwendiger Verteidigung einen Rechtsbeistand zu bezeichnen, was der Beschuldigte mit E-Mail vom 4. Dezember 2022 auch getan habe. Sie habe es jedoch unterlassen, ihn auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hinzuweisen. Unter diesen Umständen habe der Berufungskläger in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es handle sich um ein Mandat als Offizialverteidiger, als er mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (recte: 5. Dezember 2022) seine Verteidigung angezeigt habe. Ferner sei zu beachten, dass in der Lehre angesichts des Vorschlagsrechts hinsichtlich der Person des Verteidigers (Art. 133 Abs. 2 StPO) die direkte Umwandlung der notwendigen Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung ausdrücklich bejaht werde (vgl. Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 132 N 5a f.). Ebenso postuliere die Doktrin, dass eine Offizialverteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO anzunehmen sei, wenn die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung ohne Rücksicht auf die Frage der späteren Honorierung zwar zunächst eine Wahlverteidigung bestelle, infolge feststehender Mittellosigkeit indes nicht mehr in der Lage sei, diese zu bezahlen (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 132 N 5a f.; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). 4.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung insbesondere dann, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Sie soll der beschuldigten Person einen fairen Prozess sichern und gewährleistet das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass die beschuldigte Person angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1; BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025; 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.2.3). 4.2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom Grund, aus dem die notwendige Verteidigung nicht wahrgenommen wird, und ohne dass es eines Antrags bedarf (Harari / Jakob / Santamaria, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 132 N 29). 4.2.2 Über die genannten Fälle notwendiger Verteidigung hinaus ordnet die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Diese Variante der Bestellung einer amtlichen Verteidigung setzt (auch bei Fällen einer notwendigen Verteidigung) einen entsprechenden Antrag der beschuldigten Person und den Nachweis ihrer Bedürftigkeit voraus (BGer 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 22; Jositsch / Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 132 N 8). 4.2.3 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3), nicht jedoch ohne Weiteres für allfällige Rechtsmittelverfahren (BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Die Bestellung wirkt grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück und umfasst frühere Aufwendungen bloss ausnahmsweise, namentlich wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (BGer 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 3.3.3; 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5; vgl. auch BGE 122 I 203 E. 2f). 4.2.4 Die beschuldigte Person kann jederzeit, auch wenn sie mittellos ist, eine Wahlverteidigung bestellen, die sie selbst oder eine Drittperson bezahlt. In diesem Fall entfallen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, und das Mandat des bisherigen Verteidigers wird gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO von der Verfahrensleitung widerrufen (CJ GE ACPR/675/2025 vom 25. August 2025 E. 3.2; Moreillon / Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, Art. 134 N 3; Ruckstuhl, a.a.O. Art. 134 N 2).
E. 5 Der Berufungskläger scheint in seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2025 das Institut der notwendigen Verteidigung mit jenem der amtlichen Verteidigung zu vermischen und übersieht dabei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nicht automatisch zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung führt. Wie bereits dargelegt, kann die beschuldigte Person im Fall notwendiger Verteidigung selbst dann eine Wahlverteidigung bestellen, wenn sie mittellos ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die amtliche Verteidigung zudem subsidiär zur Wahlverteidigung (BGer 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5). Vorliegend erteilte der Beschuldigte dem Berufungskläger am 25. November 2022 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, eine Vollmacht sowie einen Auftrag zur Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten und bestellte ihn damit zu seinem Wahlverteidiger. Weil seine Verteidigung dadurch gewährleistet war, war die Staatsanwaltschaft aufgrund der Subsidiarität der amtlichen Verteidigung nicht verpflichtet, dem Beschuldigten von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. CJ GE ACPR/675/2025 vom 25. August 2025 E. 3.5). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die beschuldigte Person, wenn sie ihre Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung umwandeln möchte, (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) ein Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen hat. Dem Berufungskläger hätte als praktizierender Rechtsanwalt bekannt sein müssen, dass er ein solches Gesuch für den Beschuldigten bereits zu Beginn seines Mandats hätte stellen können. Er verlangte jedoch erst mit Eingabe vom 16. Juli 2024 die rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung per 24. November 2022. Er legt dabei weder dar noch ist ersichtlich, weshalb ihm eine frühere Einreichung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass er entweder auf Kredit tätig war oder der Beschuldigte bzw. eine Drittperson entsprechende Vorschüsse leistete. Unter diesen Umständen kann das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten folglich zu Recht erst ab dem 16. Juli 2024 (Datum des Gesuchs) die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des Berufungsklägers bewilligt und entsprechend nur seine Bemühungen in der Zeit vom 16. bis zum 18. Juli 2024 entschädigt. Da die für diesen Zeitraum von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung der Höhe nach nicht beanstandet wird, bleibt es bei dem von der Vorinstanz auf Fr. 2'842.50 festgesetzten Honorar. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1'100.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 100.–) dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und aAbs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB.
- Gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (zur Schuldensanierung/-bereinigung, insb. zur Unterstützung/Hilfestellung bei den bestehenden Schulden [Verlustscheine und gestützt auf diese immer wieder erfolgende Betreibungen]).
- Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A._____ wird infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen .
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'422.50 und der Hälfte der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.–, d.h. CHF 1'000.–. (…)
- Dem Beurteilten wird ab 16. Juli 2024 die amtliche Verteidigung gewährt unter Beiordnung von Advokat B._____ als amtlicher Verteidiger. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 2'842.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet.» wird in Abweisung der Berufung des amtlichen Verteidigers, Advokat B._____, in der Dispositivziffer II./5 und den rechtskräftigen Dispositivziffern II./1-4 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1'100.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 100.–) werden dem Berufungskläger Advokat B._____ auferlegt. III. Für das Berufungsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. Januar 2026 (460 25 176) Strafprozessrecht Amtliche Verteidigung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A._____, vertreten durch Advokat B._____, Beschuldigter Advokat B._____, Berufungskläger Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 1, vom 18. Juli 2024 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 1, erkannte mit Urteil vom 18. Juli 2024: «II.
1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und aAbs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (zur Schuldensanierung/-bereinigung, insb. zur Unterstützung/Hilfestellung bei den bestehenden Schulden [Verlustscheine und gestützt auf diese immer wieder erfolgende Betreibungen]).
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A._____ wird infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen .
4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'422.50 und der Hälfte der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.–, d.h. CHF 1'000.–. (…)
5. Dem Beurteilten wird ab 16. Juli 2024 die amtliche Verteidigung gewährt unter Beiordnung von Advokat B._____ als amtlicher Verteidiger. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 2'842.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet.» B. Gegen dieses ihm am 25. Juli 2024 zugestellte Urteil meldete der amtliche Verteidiger B._____ (fortan: Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. August 2024 in eigenem Namen Berufung an. C. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 4. August 2025 reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. August 2025 die Berufungserklärung ein und stellte sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Dispositivziffer II./5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
2. Es sei ihm gemäss Honorarnote [vom 18. Juli 2024] eine angemessene Entschädigung [von Fr. 6'484.20] auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Staats. D. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 die Berufungsbegründung ein. E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2025 die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 reichte der Berufungskläger für seine eigenen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 3'085.10 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Erwägungen 1. Gegen den (sie betreffenden) Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Das Urteil der Vorinstanz kann mit Berufung angefochten werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Folglich ist vorliegend die Berufung das zulässige Rechtsmittel, mit welchem der Berufungskläger den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz anfechten kann. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht einzig die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; Bähler, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 StPO N 1 f.). 2.2 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 22. August 2025 das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer II./5) angefochten. Demzufolge sind die Dispositivziffern II./1-4 unangefochten geblieben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend festzustellen ist. 3. Der Berufungskläger stellte mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 für seine Bemühungen zur Verteidigung von A._____ (fortan: Beschuldigter) im Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 18. Juli 2024 eine Entschädigung von Fr. 6'484.20 in Rechnung (29,03 Std. zu je Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 198.80 und MWST von Fr. 475.40). 3.1 Im angefochtenen Urteil vom 18. Juli 2024 kürzte die Vorinstanz die geltend gemachte Entschädigung des Berufungsklägers auf Fr. 2'842.50. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschuldigten habe angesichts der zu Beginn des Verfahrens drohenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie der Landesverweisung ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen. Da der Beschuldigte jedoch auf Aufforderung der Verfahrensleitung vor der ersten Einvernahme selbst einen Wahlverteidiger bestimmt habe, habe für sie kein Anlass bestanden, eine amtliche Verteidigung einzusetzen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 habe der Berufungskläger die Verfahrensleitung um rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten per 24. November 2022 ersucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehrmeinung von Ruckstuhl (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 132 N 7) reiche die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung nur auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitere Rückwirkung komme nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung angefallen seien und hätten erbracht werden müssen. Derartige Bemühungen seien hier nicht auszumachen. Es wäre dem Beschuldigten bzw. seinem Wahlverteidiger ohne Weiteres möglich gewesen, gleichzeitig mit der Anzeige der Wahlverteidigung am 5. Dezember 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung zu stellen. Der Umstand, dass der mitbeschuldigten Ehefrau die amtliche Verteidigung zu Beginn des Verfahrens gewährt worden sei, vermöge nach dem Gesagten keine rückwirkende Bewilligung zu rechtfertigen; dasselbe gelte für die angeführte Bedürftigkeit des Beschuldigten, zumal der Berufungskläger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst mit Eingabe vom 19. Juni 2024 dargelegt habe. Infolgedessen sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab Gesucheinreichung, d.h. ab dem 16. Juli 2024, unter Beiordnung des Berufungsklägers als amtlicher Verteidiger zu gewähren. Entsprechend der eingereichten Honorarnote sei dem Berufungskläger eine Entschädigung von Fr. 2'842.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für eine Entschädigung der vor dem 16. Juli 2024 erbrachten Bemühungen fehle es hingegen an einer Rechtsgrundlage. 3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2025 im Wesentlichen ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine amtliche Verteidigung im Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ohne Gesuch der beschuldigten Person und ohne Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit nur dann einzusetzen sei, wenn im Fall einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung (mehr) bestehe, vermöge nicht zu überzeugen. Unabhängig vom Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung sei nämlich nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich der Bedürftigkeit, gegeben seien. Ausserdem treffe die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine Mitwirkungspflicht; vielmehr obliege es der Staatsanwaltschaft, diese von Amtes wegen abzuklären. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Schreiben vom 22. November 2022 lediglich dazu aufgefordert habe, angesichts des Bestehens eines Falls notwendiger Verteidigung einen Rechtsbeistand zu bezeichnen, was der Beschuldigte mit E-Mail vom 4. Dezember 2022 auch getan habe. Sie habe es jedoch unterlassen, ihn auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hinzuweisen. Unter diesen Umständen habe der Berufungskläger in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es handle sich um ein Mandat als Offizialverteidiger, als er mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (recte: 5. Dezember 2022) seine Verteidigung angezeigt habe. Ferner sei zu beachten, dass in der Lehre angesichts des Vorschlagsrechts hinsichtlich der Person des Verteidigers (Art. 133 Abs. 2 StPO) die direkte Umwandlung der notwendigen Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung ausdrücklich bejaht werde (vgl. Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 132 N 5a f.). Ebenso postuliere die Doktrin, dass eine Offizialverteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO anzunehmen sei, wenn die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung ohne Rücksicht auf die Frage der späteren Honorierung zwar zunächst eine Wahlverteidigung bestelle, infolge feststehender Mittellosigkeit indes nicht mehr in der Lage sei, diese zu bezahlen (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 132 N 5a f.; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). 4.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung insbesondere dann, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Sie soll der beschuldigten Person einen fairen Prozess sichern und gewährleistet das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass die beschuldigte Person angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1; BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025; 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.2.3). 4.2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom Grund, aus dem die notwendige Verteidigung nicht wahrgenommen wird, und ohne dass es eines Antrags bedarf (Harari / Jakob / Santamaria, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 132 N 29). 4.2.2 Über die genannten Fälle notwendiger Verteidigung hinaus ordnet die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Diese Variante der Bestellung einer amtlichen Verteidigung setzt (auch bei Fällen einer notwendigen Verteidigung) einen entsprechenden Antrag der beschuldigten Person und den Nachweis ihrer Bedürftigkeit voraus (BGer 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 22; Jositsch / Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 132 N 8). 4.2.3 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3), nicht jedoch ohne Weiteres für allfällige Rechtsmittelverfahren (BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Die Bestellung wirkt grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück und umfasst frühere Aufwendungen bloss ausnahmsweise, namentlich wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (BGer 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 3.3.3; 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5; vgl. auch BGE 122 I 203 E. 2f). 4.2.4 Die beschuldigte Person kann jederzeit, auch wenn sie mittellos ist, eine Wahlverteidigung bestellen, die sie selbst oder eine Drittperson bezahlt. In diesem Fall entfallen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, und das Mandat des bisherigen Verteidigers wird gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO von der Verfahrensleitung widerrufen (CJ GE ACPR/675/2025 vom 25. August 2025 E. 3.2; Moreillon / Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, Art. 134 N 3; Ruckstuhl, a.a.O. Art. 134 N 2). 5. Der Berufungskläger scheint in seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2025 das Institut der notwendigen Verteidigung mit jenem der amtlichen Verteidigung zu vermischen und übersieht dabei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nicht automatisch zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung führt. Wie bereits dargelegt, kann die beschuldigte Person im Fall notwendiger Verteidigung selbst dann eine Wahlverteidigung bestellen, wenn sie mittellos ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die amtliche Verteidigung zudem subsidiär zur Wahlverteidigung (BGer 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5). Vorliegend erteilte der Beschuldigte dem Berufungskläger am 25. November 2022 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, eine Vollmacht sowie einen Auftrag zur Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten und bestellte ihn damit zu seinem Wahlverteidiger. Weil seine Verteidigung dadurch gewährleistet war, war die Staatsanwaltschaft aufgrund der Subsidiarität der amtlichen Verteidigung nicht verpflichtet, dem Beschuldigten von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. CJ GE ACPR/675/2025 vom 25. August 2025 E. 3.5). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die beschuldigte Person, wenn sie ihre Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung umwandeln möchte, (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) ein Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen hat. Dem Berufungskläger hätte als praktizierender Rechtsanwalt bekannt sein müssen, dass er ein solches Gesuch für den Beschuldigten bereits zu Beginn seines Mandats hätte stellen können. Er verlangte jedoch erst mit Eingabe vom 16. Juli 2024 die rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung per 24. November 2022. Er legt dabei weder dar noch ist ersichtlich, weshalb ihm eine frühere Einreichung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass er entweder auf Kredit tätig war oder der Beschuldigte bzw. eine Drittperson entsprechende Vorschüsse leistete. Unter diesen Umständen kann das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten folglich zu Recht erst ab dem 16. Juli 2024 (Datum des Gesuchs) die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des Berufungsklägers bewilligt und entsprechend nur seine Bemühungen in der Zeit vom 16. bis zum 18. Juli 2024 entschädigt. Da die für diesen Zeitraum von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung der Höhe nach nicht beanstandet wird, bleibt es bei dem von der Vorinstanz auf Fr. 2'842.50 festgesetzten Honorar. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1'100.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 100.–) dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 1, vom 18. Juli 2024 auszugsweise lautend: «II.
1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und aAbs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (zur Schuldensanierung/-bereinigung, insb. zur Unterstützung/Hilfestellung bei den bestehenden Schulden [Verlustscheine und gestützt auf diese immer wieder erfolgende Betreibungen]).
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A._____ wird infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen .
4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'422.50 und der Hälfte der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.–, d.h. CHF 1'000.–. (…)
5. Dem Beurteilten wird ab 16. Juli 2024 die amtliche Verteidigung gewährt unter Beiordnung von Advokat B._____ als amtlicher Verteidiger. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 2'842.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet.» wird in Abweisung der Berufung des amtlichen Verteidigers, Advokat B._____, in der Dispositivziffer II./5 und den rechtskräftigen Dispositivziffern II./1-4 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1'100.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 100.–) werden dem Berufungskläger Advokat B._____ auferlegt. III. Für das Berufungsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)